Allgemeine Wirkung:
mögliche Indikationen (u.a.):
Am 28.01.2022 ist das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) in Kraft getreten, welches der Bundestag mit Beschluss vom 24.06.2021 zur Annahme beschlossen hat. Das neue Gesetz basiert auf der EU-Verordnung (EU) 2019/6 vom 11.12.2018.
Das bedeutet, dass nach der Regelung des § 50 Absatz 2 TAMG andere Personen als Tierärzte diese Arzneimittel bei Tieren nur anwenden dürfen, soweit sie von dem behandelnden Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind und eine tierärztliche Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall ausgehändigt wurde.
Sprechen Sie Ihre/n Tierärztin/Tierarzt darauf an und besorgen sich ein entsprechendes REZEPT, oder erteilen mir die Erlaubnis das für Sie zu tun.
Viele Veterinär-Kollegen/innen geben die stundenlange Behandlung, nach wie vor sehr gerne, in die Hände erfahrener Tierheilpraktikerinnen.
Der Gesetzgeber fordert folgenden Hinweis:
Ich weise Sie darauf hin, dass es sich bei den hier beschriebenen Behandlungsmethoden um Verfahren der alternativen Tiermedizin handelt, welche zum Teil umstritten und schul-medizinisch nicht anerkannt sind.